Deutschland: „.. Graffiti sind ein Dauer-Ärgernis für Hauseigentümer, Bahnbetreiber und Gemeinden. Ihre Entfernung ist aufwändig und kostet gutes Geld. Wer hat für ihre Beseitigung aufzukommen?
Außer Gemeinden und Verkehrsbetrieben sind auch private Hauseigentümer in Großstädten sehr oft von Graffiti betroffen. In einer tristen grauen Beton-Unterführung mögen die mehr oder weniger künstlerischen Werke und die sogenannten Tags niemanden stören, an der Wand eines Mietshauses ist das aber etwas anderes. Zwar lassen sich Graffiti mit Hilfe von Lösungsmitteln entfernen oder auch übermalen. Dies hält jedoch oft nicht lange vor. Denn: Nicht selten sind schon bald wieder Malereien da.
Wie machen sich Graffit-Sprayer strafbar?
Wenn der Verursacher ermittelt wird, können Hauseigentümer seit 2005 gegen diesen Strafanzeige wegen Sachbeschädigung stellen. Erst seit einer damaligen Gesetzesänderung wird es nämlich auch als strafbare Sachbeschädigung angesehen, wenn jemand das Aussehen einer fremden Sache unbefugt verändert. Voraussetzung ist, dass die Veränderung erheblich und nicht nur vorübergehend ist. § 303 des Strafgesetzbuches (StGB) setzt hierfür eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren fest…“
Quelle und Volltext: ibr-online.de