Deutschland: „…Prüft der Auftragnehmer die Mängelrügen des Auftraggebers oder verhandeln Auftraggeber und Auftragnehmer über das Vorliegen von Mängeln, bleibt die Verjährungsfrist für diese Mängel gehemmt, d.h. sie verlängert sich um die entsprechende Zeit bis der Auftragnehmer dem Auftraggeber die endgültigen Ergebnisse ausdrücklich mitteilt.
Bereits bisher ist es schon so, dass der Ablauf der Gewährleistungsfrist gehemmt ist, wenn der Auftragnehmer eine Prüfung der vom Auftraggeber gerügten Mängel vornimmt. Sofern er danach den Mangel beseitigt, gilt dies als Anerkenntnis, sofern der Auftragnehmer nicht eindeutig – und möglichst schriftlich – klarstellt, dass er den Mangel nicht anerkennt, jedoch aus Kulanzgründen die vom Auftraggeber gewünschten Veränderungen vornimmt. Im Falle einer Nachbesserung – sofern sie als anerkannt gilt – ist die Verjährung bis zum Abschluss der Mängelbeseitigungsarbeiten weiter gehemmt und beginnt nach endgültigem Abschluss der Mängelbeseitigung für diese Arbeiten erneut.
Der BGH hat am 31.05.2017 die Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des OLG Koblenz zurückgewiesen….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de