OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 – 20 U 1009/24 Bau
1. Der Besteller kann die Abnahme auch vor Fertigstellung der Leistungen erklären.
2. Ein Weiterverkauf der Immobilie, auf die sich die beauftragten Bauleistungen bezogen, kann im bauvertraglichen Verhältnis zum Unternehmer eine konkludente Abnahme darstellen.
3. Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags, in den die VOB/B einbezogen ist, dass sich die Gewährleistung “nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB” richtet, dann gelten für die Verjährung – und deren Hemmung – ausschließlich die Bestimmungen des BGB; die (nur) in der VOB/B vorgesehene Möglichkeit, die noch laufende Verjährungsfrist durch eine schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verlängern, besteht dann nicht.
4. Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln kann nur angenommen werden, wenn der Unternehmer einen Mangel kennt und ihn dennoch nicht gegenüber dem Auftraggeber offenbart. Die Beweislast hierfür trägt der Besteller.
Quelle und Volltext: ibr-online.de