Gewährleistungsfrist für Mängel kann im Abnahmeprotokoll verlängert werden
BGB §§ 133, 157, 195, 242, 765, 766, 767 Abs. 1 Satz 3, §§ 780, 781; HGB § 350
- Eine einseitige Ergänzung durch den Auftraggeber im Abnahmeprotokoll, dass entgegen der ursprünglichen Vereinbarung für bestimmte Gewerke die Gewährleistungsfrist für Mängel auf 10 Jahre verlängert wird, ist wirksam, wenn der Auftragnehmer das Abnahmeprotokoll unterzeichnet. Unerheblich ist dabei, dass er eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist nicht vereinbaren wollte.
- Die Verpflichtung des Bürgen kann durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, nicht erweitert werden.
OLG Bamberg, Urteil vom 26.06.2018 – 5 U 99/15
vorhergehend: LG Coburg, 16.04.2015 – 1 HKO 30/14
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Quelle und Volltext: ibr-online.de