OLG München, Urteil vom 21.01.2025 – 9 U 1310/24 Bau
1. Die Inanspruchnahme eines Bürgen aus einer zeitlich begrenzten Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern setzt nicht voraus, dass in der Zahlungsaufforderung die geltend gemachten Mängel bezeichnet werden, sofern Abweichendes nicht vereinbart ist.
2. Eine Gewährleistungsbürgschaft umfasst grundsätzlich auch Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln, die bei Abnahme bekannt waren und für die ein Vorbehalt bei Abnahme erklärt wurde.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Umfang der Gewährleistungsbürgschaft auf „fertige und abgenommene Lieferungen/Arbeiten“ beschränkt ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de