„…Zeigen sich am fertiggestellten Eigenheim innerhalb der ersten fünf Jahre Mängel, die auf Fehler des Bauunternehmens zurückgehen, kann der Bauherr ihre Behebung verlangen. Wie der Gewährleistungsanspruch geregelt ist.
In Deutschland ist der Bauherr im Fall eines durch den Bauunternehmer verursachten Baumangels durch die sogenannte Gewährleistung geschützt. Gewährleistung bedeutet, dass während einer bestimmten Frist der Unternehmer für Mängel am vereinbarten Vertragsgegenstand, die in seiner Verantwortung liegen, zu haften hat.
Wie reklamiert man Mängel richtig?
- Ein entdeckter Mangel muss dem dafür verantwortlichen Unternehmer in Textform angezeigt werden. Dabei reicht es, den Schaden symptomatisch zu beschreiben, da vom Bauherrn selbst keine fachkundige Ursachenanalyse erwartet werden kann.
- Am besten wird das Schreiben dem Unternehmer per Einwurfeinschreiben zugestellt.
- Fotos vom Schaden sind nicht verpflichtend, aber natürlich hilfreich.
- Außerdem muss der Bauherr dem Unternehmer in seiner schriftlichen Reklamation eine angemessene Frist nennen, innerhalb derer der Unternehmer den Schaden beheben soll. 14 Tage gelten für die meisten Arbeiten als zumutbar. Sollte eine Verlängerung notwendig sein, wird sich der Unternehmer melden.
Wichtig: Der verantwortliche Bauunternehmer hat nach Erhalt der Anzeige das Recht, den von ihm verursachten Mangel selbst auszubessern. „Der Bauherr darf also nicht einfach irgendein anderes Unternehmen mit der Beseitigung beauftragen und dann den verantwortlichen Bauunternehmer zur Kostenerstattung auffordern…“
Quelle und Volltext: bauen.de