„…Soll die oberste Geschossdecke eine Dämmung erhalten, dürfen die Grenzwerte aus dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) nicht überschritten werden. In einigen Fällen ist die Nachrüstung einer Dachbodendämmung sogar gesetzliche Pflicht. Alle Infos und Details zu den gesetzlichen Vorgaben für die Dachbodendämmung, zu maximalen U-Werten sowie Ausnahmen.
Wird die oberste Geschossdecke ersetzt, saniert und gedämmt, schreibt das GEG einen maximalen U-Wert vor: Nach der Dachbodendämmung darf die oberste Geschossdecke einen U-Wert von 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreiten….“
Quelle und Volltext: energie-fachberater.de