Neuregelung der Gesamtschuld nach§ 650t des neuen Bauvertragsrechts 2018.
Seit den 1960er Jahren gibt es eine baurechtliche Gesamtschuld. Diese hatte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ins Leben gerufen um, Architekten und Ingenieure davor zu bewahren, wegen Planungsfehlern oder Überwachungsversäumnissen allein für Schäden und Baumängel aufkommen zu müssen, obwohl eine Baufirma durch ihre mangelhafte Bauleistung auch einen Beitrag zum Mangel/Schaden geleistet hatte. Denn ohne Gesamtschuld musste der vom Bauherrn in Anspruch genommene Schadensverursacher für den ganzen Schaden allein aufkommen und hatte keinen Ausgleichsanspruch gegen die anderen Schuldner. Seit über 50 Jahren besteht der Ausgleichsanspruch nun allerdings, wobei der BGH folgende Überlegung hinsichtlich der Gesamtschuld hatte:
Bauunternehmer schulden ein körperliches Werk: das mangelfreie Bauwerk. Architekten schulden etwas anderes, nämlich das geistige Werk in Gestalt einer Planung, die ein mangelfreies Bauwerk ermöglicht und das geistige Werk einer Überwachung, die körperliche Baumängel nicht entstehen lässt oder rechtzeitig……
Quelle und Volltext: Allgemeinebauzeitung.de