Vielfach hört am auf dem Bau „Parteigutachten sind vor Gericht nicht gültig“ oder ähnliche Phrasen. Wie so oft auch hier nur Palaver, welches vor allem als Schutzbehauptung genutzt wird und auf eklatantem Unwissen beruht.
Die nachfolgenden höchstrichterlichen Urteile sprechen hierzu deutliche Worte, mehr muss dazu auch nicht erklärt werden:
BGH, Beschluss vom 18.05.2009 – IV ZR 57/08, BauR 2009, 1342; NJW-RR 2009, 1192; NZV 2009, 490; VersR 2009, 975:
Das von einer Partei auf ein gerichtlich eingeholtes Gutachten vorgelegte entgegenstehende Privatgutachten muss der Richter erkennbar verwerten. Dieses Privatgutachten kann den Richter veranlassen, von Amts wegen weiteren Beweis zu erheben.
BGH, Urteil vom 24.09.2008 – IV ZR 250/06, NJW-RR 2009, 35; VersR 2008, 1676:
Das Gericht darf dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gegenüber einem Privatgutachten nur dann den Vorzug geben, wenn es dies einleuchtend und nachvollziehbar begründen kann.
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 – V ZR 204/12:
Der Tatrichter ist verpflichtet, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt.