Saarbrücken: „…Eine Wohnungseigentümerin ist noch nach altem Recht auf Antrag einer anderen Wohnungseigentümerin rechtskräftig verurteilt worden, die zunächst auf Basis eines durch Beschlussanfechtung später kassierten Genehmigungsbeschlusses von ihr errichtete und nur von der eigenen Einheit aus betretbare Dachterrasse zurückzubauen. Die Bauherrin gewann im Folgenden die Mehrheit, die im Beschlusswege dann eine Genehmigung der vorhandenen Baumaßnahmen aussprach und dies wegen der Nutzung der Dachfläche im Verbund mit einem auf 20 Jahre angelegten Mietvertrag zu 50 Euro/Monat. Dagegen wurde erneut Beschlussanfechtungsklage erhoben.
Während die Vorinstanz für die Gestattung eine Beschlusskompetenz aus § 20 Abs. 1 WEG bejaht und sich an den Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG und des § 18 Abs. 2 WEG abgearbeitet hat, verneint das LG Saarbrücken schon kurz und bündig die Beschlusskompetenz: Denn die Beschlüsse seien darauf gerichtet, auf einen rechtskräftig titulierten Anspruch einzuwirken.
Eine diesbezügliche Regelungskompetenz ergebe sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Vereinbarung. Im Gegenteil liege in dem Fall, dass durch Beschluss in die Rechtszuständigkeit der einzelnen Wohnungseigentümer eingegriffen werde, absolute Beschlussunzuständigkeit vor (OLG Hamm, Beschl. v. 24.01.2001 – 15 W 405/00). Die Formulierung, dass die bereits erfolgten baulichen Veränderungen – hinsichtlich derer der Klägerin gerade ein titulierter Rückbauanspruch zustehe – ausdrücklich genehmigt wurden, verdeutliche, dass die Gemeinschaft der Bauherrin mittels der gegenständlichen Beschlussfassung nicht lediglich für die Zukunft eine bauliche Veränderung gestattet….“
Quelle und Volltext: juris.de