„…Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) macht genaue Vorgaben zur Sanierung von Altbauten und zum Energieausweis, aber es gibt auch Ausnahmen: für Häuser unter Denkmalschutz und erhaltenswerte Bausubstanz. Diese müssen bei einer Sanierung die Vorgaben des GEG nicht erfüllen, wenn das äußere Erscheinungsbild beeinträchtigt oder der Aufwand zu groß ist. Auch der Energieausweis ist nicht immer Pflicht.
Geregelt sind die Ausnahmen für denkmalgeschützte Häuser im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) in § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Darin heißt es: “Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen
dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden…”
Quelle und Volltext: energie-fachberater.de