OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.04.2024 – 8 W 7/24
„…Die Antragsteller ASt beauftragten die Architektin (A1) mit Architektenleistungen, die Rohbaufirma (A2) mit Rohbauarbeiten und die Tragwerksplanerin (A3) mit der Tragwerksplanung mit dem Ziel der Errichtung eines frei stehenden Einfamilienhauses. Noch vor Bezug des Wohnhauses kam es im Untergeschoss zu einem Wasserschaden, bei dem der Fußbodenaufbau stark durchfeuchtet wurde. Zur Klärung der Ursachen und der Verantwortlichkeit für den Wasserschaden sowie der Frage nach von Planungs- und Ausführungsfehlern betreiben die ASt das vorliegende selbständige Beweisverfahren gegen A1, A2 und A3 als Antragsgegner.
Das Landgericht LG beauftragte den Sachverständigen S mit der Begutachtung und ordnete ein schriftliches Gutachten an. In seinem Gutachten kam S zu dem Schluss, dass eine mangelhafte Planung der WU-Konstruktion vorliege, wodurch sich eine Sollrissstelle ausbilden könne, die zu einer unkontrollierten Rissbildung führen könne. Ob der Wasserschaden mit den Mängeln der WU-Konstruktion zusammenhänge, lasse sich nicht ausschließen, sei aber nach Einschätzung des S eher unwahrscheinlich….“
Quelle und Volltext: bausv.online