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Holzmann-Bauberatung

Sachverständigenbüro für Baumängel und Bauschäden

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Geänderte Leistungen sind nach tatsächlich erforderlichen Kosten zu vergüten!

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2025 – 5 U 148/23

1. Der Bieter darf die Leistungsbeschreibung einer öffentlichen Ausschreibung nach der VOB/A im Zweifelsfall so verstehen, dass der Auftraggeber den Anforderungen der VOB/A an die Ausschreibung entsprechen will.

2. Bei VOB/B-Verträgen richtet sich die Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge.

3. Die Vergütung für geänderte Leistungen gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B kann geschätzt werden, ohne dass eine Nachtragskalkulation erforderlich wäre.

4. Ob die “Anordnung” zur Durchführung von Nachtarbeiten als rechtsgeschäftliche Anordnung zu qualifizieren ist, die zusätzliche Vergütungsansprüche auslöst, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln (hier verneint).

5. Ergibt die Auslegung, dass die Leistung, für die eine Mehrvergütung verlangt wird, bereits Gegenstand der ursprünglichen Vereinbarung war, ist der Mehrvergütungsanspruch unbegründet.

Quelle und Volltext: ibr-online.de

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