OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.01.2019 – 2 M 128/18
1. Für den Erlass einer Baueinstellung gem. § 78 Abs. 1 BauO-SA reicht schon ein durch Tatsachen belegter „Anfangsverdacht“ eines Rechtsverstoßes aus; die Errichtung einer (ungenehmigten) Anlage darf schon dann vorbeugend gestoppt werden, wenn die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit jedenfalls ernstlich zweifelhaft ist.*)
2. § 60 Abs. 1 Nr. 11 a BauO-SA erfasst nur Maßnahmen innerhalb baulicher Anlagen, nicht jedoch die Erneuerung von Außenwänden.*)
Quelle und Volltext: Ibr-Online.de