Desinteresse ist keine Erfüllungsverweigerung!
OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2017 – 5 U 152/16
1. Der Unternehmer ist nicht dazu verpflichtet, die Mängelbeseitigung von sich aus anzubieten. Es obliegt vielmehr dem Besteller, dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
2. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Unternehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Dass der Unternehmer kein Interesse mehr an der Fortführung des Vertrags hat, genügt hierfür nicht…
Quelle und Volltext: Ibr-online.de