Bauliche Veränderungen ohne Genehmigung führen zur fristlosen Kündigung
BGB §§ 249, 535, 536 Abs. 1 Satz 1, § 543 Abs. 1, § 546 Abs. 1, § 546a Abs. 1
1. Verändert der Mieter das Mietobjekt in wesentlichen Punkten baulich (hier: Ausbau einer Treppe und der Heizgeräte sowie des Bodenbelags und der vorhandenen Elektroinstallation), ohne hierzu die Zustimmung des Vermieters einzuholen, kann der Vermieter fristlos kündigen.
2. Ein Loch in der Decke der Küche mit fehlender Standfestigkeit der Decke der Küche stellt einen Mangel dar, der zu einer Minderung um 20% berechtigt.
3. Ist der Miteigentümer der Immobilie von Beruf Rechtsanwalt, ist die Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts mit der Kündigung nicht erforderlich.
AG Bonn, Urteil vom 19.10.2018 – 203 C 21/16
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Quelle und Volltext: https://www.ibr-online.de/IBRNavigator/dokumentanzeige.php?zg=0&HTTP_DocType=Urteil&Gericht=AG+Bonn&Aktenzeichen=203+C+21%2F16&Urteilsdatum=2018-10-19&Nr=138071