Das AG München hat entschieden, dass ein Vermieter den Mietvertrag fristlos kündigen kann, wenn der Mieter die Wohnung vermüllen lässt.
Im November 1996 mietete die Beklagte eine Zwei-Zimmer-Dachgeschosswohnung von ca. 60 qm nebst Kellerabteil und Tiefgaragenplatz für zuletzt 841 Euro monatlich kalt an. Bei einer Wohnungsbesichtigung aufgrund Nachbarbeschwerden Ende Februar 2018 wurde festgestellt, dass der Flur mit Müll, Papier und Schutt (Teppichresten usw.) knöcheltief bedeckt war. In einer Kiste lagen angebrochene Katzenfutterdosen. Die Decke war mit Insektennestern überzogen. Im Türbereich des Schlafzimmers häuften sich Papier und Müll auf dem Boden. (…)
Quelle und Volltext: juris.de