Hamm: BGB §§ 195, 199, 631, 633, 634, 635; VOB/B § 12 Abs. 4, 5
1. Ist im Vertrag eine förmliche Abnahme vereinbart, kommen sowohl Abnahmefiktion als auch konkludente Abnahme nicht in Betracht.
2. Im Werkvertragsrecht kommt wegen Mängeln vor der Abnahme ein Schadensersatzanspruch des Bestellers in Betracht, gerichtet auf Vorfinanzierung in Form der vorherigen Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrags.
3. Der bauvertragliche Erfüllungsanspruch verjährt in der Regelverjährung gem. §§ 195, 199 BGB.
4. Er kann jedoch nicht früher verjähren als der Nacherfüllungsanspruch.(…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de