„OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.03.2020
1. Der Flächennutzungsplan ist nur so lange als öffentlicher Belang beachtlich, wie seine Darstellungen durch die gegebene Situation bestätigt und erhärtet werden. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans sind immer nur als Unterstützung und einleuchtende Fortschreibung…“
Quelle und Volltext: ibr-online