„…Der kaufvertragliche Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (kleiner Schadensersatz) gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB kann anhand der voraussichtlich erforderlichen, aber (noch) nicht aufgewendeten („fiktiven“) Mängelbeseitigungskosten bemessen werden (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 22.02.2018 – VII ZR 46/17 – BGHZ 218, 1, und BGH, Beschl. v. 08.10.2020 – VII ARZ 1/20 – NJW 2021, 53). Allerdings muss die Umsatzsteuer nur ersetzt werden, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Problemstellung: Der für das Immobiliarkaufrecht zuständige V. Zivilsenat hatte zu entscheiden, ob der Käufer einer Eigentumswohnung vom Verkäufer Schadensersatz wegen eines Sachmangels nach wie vor auf der Grundlage von Kostenvoranschlägen für die Beseitigung des Mangels („fiktiver“ Schadensersatz) verlangen kann….“
Quelle und Volltext: juris.de