1. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche auf einem Privatgrundstück erfordert nach § 2 Abs. 3 BauGB die hinreichende Ermittlung und Bewertung der mit der Festsetzung verbundenen Eigentumsbeeinträchtigungen.
2. Die Ermittlung ist fehlerhaft, wenn die gemeindlichen Feststellungen bereits in tatsächlicher Hinsicht unvollständig sind.
3. Die Festsetzung einer zwischen einem allgemeinen Wohngebiet i. S. d. § 4 BauNVO und einer benachbarten Wohnnutzung gelegenen öffentlichen Grünfläche als „Puffer“ aus Lärmschutzgründen ist unverhältnismäßig, weil die von einem allgemeinen Wohngebiet ausgehenden Störungen keiner planerischen Bewältigung bedürfen.
4. Der Schaffung einer öffentlichen Grünfläche kommt in einem vorwiegend durch Einfamilienhausbebauung geprägten ländlichen Bereich nicht das Gewicht zu, den Entzug der privaten Nutzungsmöglichkeit eines Grundstücks zu rechtfertigen.
Quelle und Volltext: juris.de