VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.07.2024 – 8 S 1529/22
1. Weder § 9 Abs. 3 Satz 2 BauGB noch § 16 Abs. 5 BauNVO, wonach in einem Bebauungsplan für (sonstige) Teile baulicher Anlagen gesonderte bzw. unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können, ermöglicht die Festsetzung für (prozentuale) Anteile (im Anschluss an BVerwG, IBR 1991, 338).
2. Zu im Bebauungsplan unzulässigen unmittelbaren Regelungen der Zulässigkeit von Gebäudeteilen, die das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung oder die festgesetzte überbaubare Grundstücksfläche überschreiten, und zu zulässigen unterschiedlichen Festsetzungen für solche Gebäudeteile.
Quelle und Volltext: ibr-online.de