„…Aus bautechnischer Sicht kann ein Neubau mit Schimmelpilzbefall o. Ä, grundsätzlich nicht als mangelfrei bewertet werden. Dabei käme es gar nicht mal auf eine mögliche, negative gesundheitliche Beeinflussung durch den jeweilig möglichen organischen Befall (Pilz, bzw. dessen Sporen) an. Selbst das BGH beschrieb dies in einem Urteil aus dem Jahr 2006 am Beispiel eines Dachstuhls. Nach diesem BGH-Urteil liegt eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung eines mit Schimmelpilz befallenen Dachstuhls nicht vor, wenn dessen Holzgebälk nach Vornahme der Arbeiten weiterhin mit Schimmelsporen behaftet ist. Dies gilt auch dann, so der BGH, wenn von dem Schimmelbefall keine Gesundheitsgefahr für die Bewohner des Gebäudes ausgeht. Weiter stellte der BGH fest, dass das vertraglich geschuldete Werk in eben diesem Fall ein Dachstuhl ohne Pilzbefall war. Ob wir hier nun einen Dachstuhl oder ein Holzständerwerk eines Fertighauses haben, spielt hierbei keine Rolle, denn grundsätzlich wird kein Bauherr ein Gebäude oder Bauteil mit Pilzbefall beauftragen. Ebenfalls ist ein Pilzbefall jeglicher Art niemals anerkannter Stand der Technik im Bauwesen….“
Quelle und Volltext: holzmann-bauberatung.de