BGH, Urteil vom 26. Januar 2024 – V ZR 162/22
„…Hintergrund der Klage: Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) fordert Schadensersatz vom ehemaligen Verwalter aufgrund einer gescheiterten Dachsanierung.
Verlauf der Dachsanierung: Die GdWE beauftragte eine Dachsanierung mit einem Gesamtvolumen von 117.000 Euro. Der Verwalter zahlte während der Arbeiten Abschlagszahlungen von insgesamt 104.500 Euro, obwohl nur über einen Teil der Arbeiten Abschlagsrechnungen vorlagen.
Ergebnis der Sanierung: Die Arbeiten wurden bei einem Baufortschritt von 85 bis 90 Prozent abgebrochen. Ein Gutachter, den die Gemeinschaft beauftragte, bezeichnete die bisherigen Leistungen als mangelhaft und unbrauchbar. Es wurde festgestellt, dass die bisherigen Arbeiten abgerissen werden müssen, um die Mängel zu beseitigen.
Klage gegen den ehemaligen Verwalter: Die GdWE fordert Schadensersatz in Höhe der gezahlten Beträge von 104.500 Euro vom ehemaligen Verwalter. Alternativ verlangt sie eine Gegenleistung in Form der Abtretung ihrer Ansprüche gegen den Dachdecker….“
Quelle und Volltext: fibucom.com