„…In diesem Fall geht es um eine Mängelbeseitigung, konkret: um die Instandsetzung einer defekten Gasetagenheizung, die von der Vermieterin mit der Begründung abgelehnt wurde, das Mehrfamilienhaus sei inzwischen mit einer Zentralheizung ausgestattet worden. Aus dem Zusammentreffen dieser Vorgänge hat sich eine für die Praxis interessante „Konkurrenz“ von verschiedenen Ansprüchen der Mieter- und der Vermieterseite ergeben. Dabei ging es zunächst um die Frage, ob die bei Beginn des Mietverhältnisses in der Wohnung vorhandene Gasetagenheizung zur vertragsgemäßen Beschaffenheit gehörte und der Mieter deshalb eine Mängelbeseitigung verlangen kann oder ob der Vermieter dies mit der Begründung ablehnen kann, er sei bereit, die Wohnung – als Modernisierungsmaßnahme – an die vorhandene Zentralheizung anzuschließen. Schließlich stellte sich die Frage, ob die Mieter, nachdem sie selbst die Etagenheizung hatten reparieren lassen, vom Vermieter Ersatz der Kosten als Verzugsschaden verlangen konnten.
Die Einzelheiten der vom Vermieter im Wege der Widerklage geforderten Duldung des Anschlusses der Wohnung an die zentrale Wärmeversorgungs- und Warmwasseranlage und des Ausbaus der Gasetagentherme sowie die verfahrensrechtlichen Ausführungen der Entscheidung (teilweise Unzulässigkeit und wirksame Beschränkung der Revision) können hier ausgeklammert bleiben….“
Quelle und Volltext: juris.de