Deutschland: „…Die Kosten für private, nicht vom Gericht bestellte Sachverständige, sind dem Grunde nach nicht ausgeschlossen, wenn die Teilnahme der Gutachter im Vorfeld der mündlichen Verhandlung mit dem Gericht telefonisch abgesprochen wurde. Die entstandenen Kosten sind aber nur so weit erstattungsfähig, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise bzw. in gleichem »Beauftragungsumfang« seine Interessen wahrgenommen hätte. Dies umfasst vorliegend nur Kosten für jeweils einen Gutachter pro Gutachterbüro, und zwar nur dessen Reise- und Übernachtungskosten, die Kosten für die Reisezeit, für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung, soweit der dafür in Anspruch genommene Zeitraum erforderlich und angemessen war….“
Quelle und Volltext: bausv.online