- Nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind diejenigen Kosten des Rechtsstreits erstattungsfähig, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Hierzu gehören ausnahmsweise auch die Kosten eines vor dem Rechtsstreit eingeholten Privatgutachtens, wenn es zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Prozess erforderlich war, vorausgesetzt, dass die Sachkunde der Partei nicht ausreichte. Dies bedeutet, dass das Gutachten unmittelbar prozessbezogen sein muss, also ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Gutachten und dem Rechtsstreit bestanden haben muss.
- Daran fehlt es, wenn die Einholung des Privatgutachtens dazu dient, die Prozessaussichten zu beurteilen und/oder die Einstandspflicht und die Anspruchsmöglichkeiten zu prüfen.
- An der Prozessbezogenheit fehlt es auch, wenn die Bauvertragsparteien vorprozessual einen Ortstermin unter Hinzuziehung eines Privatgutachters durchführen, in dem die Einigung über die Verantwortlichkeit für aufgetretene Mängel scheitert.
- Die Kosten eines Privatgutachters für die Tätigkeit im Prozess sind allerdings erstattungsfähig, wenn die den Privatgutachter beauftragende Partei ohne die gutachterliche Unterstützung zu substantiiertem Prozessvortrag nicht in der Lage war.
Quelle und Volltext: derbausv.de