Deutschland: „…Ist das Werk des Auftragnehmers mangelhaft, hat er nach fruchtlosem Fristablauf die dem Auftraggeber entstandenen Kosten einer Ersatzvornahme zu tragen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Auftraggeber tatsächlich die Mängel beseitigt. Anderenfalls hat der Auftraggeber nur Anspruch auf Wertersatz in Höhe der Differenz der mangelhaften zur mangelfreien Leistung.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt seine jahrzehntelange Rechtsprechung aufgegeben und für die Praxis entscheidende neue Maßstäbe gesetzt, die sowohl vom Auftraggeber als auch vom Auftragnehmer unbedingt zu beachten sind, wenn eine ordnungsgemäße Wahrung der Rechte gewährleistet sein soll.
Bisher war es so, dass im Falle einer mangelhaften Leistung des Auftragnehmers der Auftraggeber nach erfolglosem Ablauf der zur Mängelbeseitigung gesetzten Frist gegen den Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten hatte. In der Regel wurden dabei die Mängel durch einen Sachverständigen begutachtet, der auch die Kosten für deren Beseitigung ermittelte….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de