BGB §§ 558, 558b
1. Bei der ortsüblichen (Einzel-)Vergleichsmiete handelt es sich nicht zwingend um einen punktgenauen Wert. Sie kann sich innerhalb einer kleinen Bandbreite bewegen.
2. Bei einer großen Marktstreuung der Mieten für Vergleichswohnungen, kann nicht ohne Weiteres der Oberwert der Bandbreite zu Grunde gelegt werden.
3. Eine solche Marktstreuung beruht nicht auf den gesetzlichen Wohnwertmerkmalen. Es erscheint nicht sachgerecht, eine solcherart auffällige Marktstreuung allein dem Vermieter zugutekommen zu lassen.
4. In diesem Fall obliegt es dem Tatrichter, die vom Vermieter zu beanspruchende Vergleichsmiete innerhalb dieses Rahmens zu ermitteln.
5. Ob dabei auf den arithmetischen Durchschnittswert oder den Modalwert abzustellen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
BGH, Urteil vom 24.04.2019 – VIII ZR 82/18
vorhergehend: LG Görlitz, 16.02.2018 – 2 S 65/17
AG Görlitz, 15.05.2017 – 4 C 136/15 (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de