1. Eine Höhenfestsetzung in einem Bebauungsplan (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 BauNVO), die als unteren Bezugspunkt die nächstgelegene öffentliche Verkehrsfläche und als oberen Bezugspunkt die Traufhöhe bezeichnet, ist hinreichend bestimmt.*)
2. Entscheidet sich ein Bauherr für das Bauanzeigeverfahren, übernimmt er das Risiko, dass sein Bauvorhaben gegen baurechtliche Vorschriften verstößt. Die Bauaufsichtsbehörde kann jedenfalls bei erheblichen Verstößen den Rückbau auch dann verlangen, wenn dieser mit gravierenden finanziellen Folgen verbunden ist (hier bejaht für Teilrückbau eines Einfamilienhauses bei Verstoß gegen Höhenfestsetzung).*)
Quelle und Volltext: ibr-online.de