1. Hauptziel einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB muss die Erhaltung einer vorhandenen, optisch wahrnehmbare Besonderheiten aufweisenden und deshalb das Ortsbild oder die Stadtgestalt prägenden Bebauung sein; das Erhaltungsziel kann sich dabei auch auf die vorhandene prägende Bebauung umgebende Freiflächen erstrecken.
2. Hingegen ist eine reine Freihalteplanung dergestalt, dass Ziel der Satzung ausschließlich die Freihaltung von Vorgärten von Bebauung, insbesondere von der Errichtung von Kfz-Stellplätzen ist, von § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt.
Quelle und Volltextz: ibr-online.de