Klage auf Ersatz von Frostschäden wegen Bau des Hochmoselübergangs erfolglos
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz des Frostschadens an ihrem unterhalb des Tunneldurchbruchs zur Hochmoselbrücke befindlichen Weinberg. Dies hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. April 2018 entschieden.
An den Reben im Weinberg der Klägerin war es im Jahr 2013 durch Erfrieren der Fruchtblüte zu dem geltend gemachten Frostschaden gekommen, während in den benachbarten Weinbergen keine entsprechenden Schäden auftraten. Infolge des Frostschadens verzeichnete die Klägerin eine Ertragsminderung. Die Klägerin verlangte daraufhin von der Bundesrepublik Schadensersatz, da sie der Auffassung war, der Frostschaden sei auf die Baumaßnahme am Tunnel der Bundesstraße B 50 sowie die in diesem Zusammenhang vorgenommene Abholzung von Vegetation zurückzuführen. Hierdurch sei es im Weinberg der Klägerin zum Auftreten von Kaltluft gekommen. Die Beklagte sah diese Ursächlichkeit nicht bestätigt und lehnte die Gewährung von Schadensersatz ab. Nachdem im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens ein schriftliches Gutachten zu den meteorologischen und klimatischen Auswirkungen des Baus der B 50 eingeholt wurde, hat die Klägerin ihr Begehren im Klageverfahren weiterverfolgt.
Quelle und Volltext: ibr-online.de