Braunschweig: 1. Verlangt der Auftragnehmer eine Entschädigung nach § 642 BGB wegen einer Bauzeitverzögerung, muss er die unterlassene Mitwirkungshandlung des Auftraggebers, den Annahmeverzug und dessen Dauer darlegen. Das macht in der der Regel – wie bei § 6 Abs. 6 VOB/B – eine bauablaufbezogene Darstellung erforderlich.
2. Einer bauablaufbezogene Darstellung bedarf es nicht, wenn für die vertraglich geschuldeten Leistungen in dem betreffenden Verzögerungszeitraum ein absoluter Baustopp herrschte.
3. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst die verzugsbedingten Nachteile des Auftragnehmers. Dazu gehören auch die Gerätestillstandskosten. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de