EnEV Novelle 2014; Zusammenfassung einiger wichtiger Änderungen in Bezug auf die Fassadendämmung
Die Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde am 21. November im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt zum 1. Mai 2014 in Kraft, einige Teile gar erst zum 1. Mai 2016. Die neue EnEV hebt die bisherigen energetischen Anforderungen an den Primärenergiebedarf im Neubaubereich um durchschnittlich 25 % an, wobei die Wärmedämmung der Gebäudehülle grob überschlagen um ca. 20 % gegenüber den Anforderungen der EnEV 2009 erhöht werden muss. Diese Änderungen gelten jedoch nicht ab Inkrafttreten der Verordnung, sondern erst mit Beginn des Jahres 2016. Das heißt es gibt keinerlei Gründe sich nun schon Sorgen zu machen, jeder, egal ob Baustoffhersteller, Planer oder Bauherr, hat genug Zeit sich entsprechend vorzubereiten. Zu diesem betreffen die großen Änderungen vor allem den Neubau – für den Gebäudebestand sieht die neue EnEV keine Verschärfungen vor, sondern nur kleinere Änderungen im bereits Gehabten. Nachfolgend einige Änderungen in Kürze.
Immobilienanzeigen
Die energetischen Kennwerte eines Gebäudes müssen künftig in den Immobilienanzeigen publiziert werden und der Energieausweis an den Käufer oder Mieter eines Gebäudes ausgehändigt werden. Zusätzlich werden Energieeffizienzklassen, ähnlich wie jetzt schon bei beispielsweise Kühlschränken, eingeführt. Diese werden 9 Stufen beinhalten und damit von A+ bis H reichen. Etwas verwirrend könnte dabei sein, dass diese Energieeffizienzklassen nicht vom Primärenergiebedarf, sondern aus dem Energiebedarf des Gebäudes hervorgehen.
Gebäudebestand
Im Gebäudebestand wurden, wie oben erwähnt, nur kleinere Änderungen eingearbeitet. So wurde bei der Erneuerung des Außenputzes die Einschränkung gestrichen, dass sie Maßnahme der EnEV nur unterliegt, wenn die Bestandswand einen U-Wert größer 0,9 W/(m2K) aufweist. Zusätzlich wurde verdeutlicht, das die EnEV bei Putzerneuerungen nicht auf Außenwände anzuwenden ist, wenn diese nach dem 31. Dezember 1983 errichtet wurden. Bei Kerndämmungen von zweischaligem Mauerwerk wurde der Anforderungswert an den Dämmstoff auf 0,045 W/(m2K) erhöht. Die Sanierung von Außenwänden aus Fachwerk wurde im Bauteilverfahren gestrichen. Zusätzlich wurde bei der nachträglichen Dämmung von Außenwänden im Gebäudebestand mit Hilfe einer Innendämmung die bisherige Anforderung (U-Wert < 0,35 W/(m2K)) gestrichen. In Bezug auf Schräg- und Flächdächer werden in der EnEV 2014 beide Dächer in einem Punkt zusammen gefasst, wobei jedoch die unterschiedlichen maximal zulässigen U-Werte in bisheriger Höhe bestehen bleiben. Zusätzlich wurde bei den Flächdächern noch die Erneuerung der Abdichtung aufgenommen. Was Kellerwände, bzw. Wände gegen Erdreich oder unbeheizte Räume betrifft, so wurde die alte Anforderung deutlich reduziert. Der Mindestwärmeschutz wird in diesem Fall jedoch in DIN 4108-2 allgemeingültig abgehandelt, hier sind auch alle Rechte und Pflichten der EnEV zu entnehmen. Eine weitere Änderung gibt es im Bereich alter Heizkessel. Konstanttemperaturheizkessel, die vor 1985 eingebaut wurden, müssen ausgetauscht werden. Allerdings sind viele selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser von dieser Regelung ausgenommen, insbesondere wenn der Eigentümer seit mindestens dem 31. Januar 2002 darin wohnt.
Neubau
Die EnEV 2014 wird, wie eingangs bereits angedeutet, besonders im Neubaubereich Verschärfungen mit sich bringen. Für die Gebäudehülle bedeutet dies, dass je nach Untergrund für Wandbauteile und Geschossdecken, die gegen Außenluft abschließen, dass eine Erhöhung der Dämmstoffdicke von 30 – 40 %, im unteren Gebäudeabschluss gar 30 – 50 %, eingeplant werden muss. Möchte man keine Zusatzdämmung auf dem Mauerwerk, so kommen dann eigentlich nur noch gefüllte Baustoffe in Frage. Auch beim sommerlichen Hitzeschutz wird eine kleine Änderung eingefügt. Mit der EnEV 2014 wird, in Verbindung mit der DIN 4108-2, die Anforderungsgröße über die Übergangstemperaturgradstunde definiert und nicht mehr, wie bis dato üblich, über Grenzwerte der Innentemperatur.
Sollten Sie noch Fragen haben, so können Sie mich gerne im Sachverständigenbüro Holzmann-Bauberatung kontaktieren (Tel.: 0821 – 60 85 65 40). Bitte beachten Sie jedoch, dass wir als seriöses Sachverständigenbüro fernmündlich und ohne das Objekt gesehen/untersucht zu haben, keine Beratungen durchführen.