1. Der Anspruch des Auftragnehmers für erbrachte Leistungen nach einer Kündigung kann gesichert werden durch die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Bauhandwerkersicherungshypothek (§ 650e BGB). Das gilt bei einer sog. freien Kündigung auch den Anspruch auf Vergütung der nicht erbrachten Leistungen.
2. Auf das Vorhandensein von Mängeln, deren Bewertung und/oder deren etwaige Beseitigungskosten kommt es im Verfahren nach § 650e BGB nicht an.
3. Auf den Umstand, dass der Verfügungsbeklagte als Grundstückseigentümer nicht der unmittelbare Vertragspartner des Auftragnehmers war, kommt es nicht an, wenn die Bauleistung für ihn als Eigentümer einen geldwerten Vorteil gebracht hat (vgl. OLG Naumburg, IBR 2000, 273).
Quelle und Volltext: ibr-online.de