„…Seit dem 01.08.2023 ist die Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV, kurz EBV) in Kraft. Trotz einer Vorlaufzeit von zwei Jahren herrscht häufig Unsicherheit bei der Anwendung der neuen Vorschrift. In diesem Beitrag steht die nachfolgende Frage im Fokus: Was müssen Bauherren und Bauleiter bei Herstellung und Einsatz von Ersatzbaustoffen beachten?
Mit Einführung der EBV ist der Einsatz von mineralischen Ersatzbaustoffen erstmalig bundesweit einheitlich und verbindlich geregelt. In der EBV sind zum einen Kriterien für die Güteüberwachung der umwelttechnischen Merkmale der Ersatzbaustoffe festgelegt. Zum anderen enthält sie Vorgaben zum Einsatz von Ersatzbaustoffen am vorgesehenen Einsatzort sowie Anforderungen an die Dokumentation.
Damit ist auch klar: Ersatzbaustoffe dürfen nur noch gütegesichert in Verkehr gebracht werden. Das trifft auch auf Material zu, das auf der anfallenden Baustelle wieder eingesetzt werden soll. Sobald eine Aufbereitung stattfindet, d. h. ein Zerkleinern, Sortieren, Sieben o. Ä., ist eine Gütesicherung nach den Vorgaben der EBV erforderlich….“
Quelle und Volltext: info-bauleitung.de