AG Paderborn, Urteil vom 30.11.2023 – 59 C 108/22
„…Ist die Einrüstung des Hauses zur Durchführung insbesondere der Dämmungsarbeiten, die eine energetische Modernisierungsmaßnahme darstellen, notwendig, stellen auch die Einrüstungskosten umlegbare Modernisierungskosten dar….“
Quelle und Volltext: ibr-online.de