Berlin: Die Einräumung eines Sondernutzungsrechts kann nicht durch Mehrheitsbeschluss, sondern nur durch Vereinbarung geschehen. Dass ausdrücklich ein Sondernutzungsrecht eingeräumt wird, ist nicht erforderlich; vielmehr ist entscheidend und ausreichend, dass einem Sondereigentümer durch Beschluss die Möglichkeit eingeräumt wird, auf Dauer im Gemeinschaftseigentum stehende Flächen unter Ausschluss der übrigen Eigentümer zu nutzen. (…)
Quelle und Volltext: ibr-online.de