OLG Schleswig, Urteil vom 01.03.2024 – 19 U 25/24
1. Auf einen Vertrag zwischen einem Makler und einem Käufer eines Grundstücks sind die zum 23.12.2020 in Kraft getretenen §§ 656a ff. BGB auch dann anzuwenden, wenn jener Vertrag nach, der mit dem Verkäufer des zu vermakelnden Grundstücks geschlossene Vertrag allerdings vor dem Stichtag geschlossen worden ist.
2. Die Abgrenzung der Begriffe „Wohnung“ oder „Einfamilienhaus“ i.S.d. §§ 656a, 656c BGB von einem Mehrfamilienhaus bemisst sich aus Sicht ex ante im Zeitpunkt des Abschlusses des Maklervertrags und nach objektiven Kriterien. Nur eine solche Auslegung vermeidet Wertungswidersprüche und trägt den Bedürfnissen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit Rechnung.
Quelle und Volltext: ibr-online.de