Berlin: „…Ist der Auftragnehmer für mehrere Bauvorhaben des Auftraggebers beauftragt und arbeitet er bei einem Bauvorhaben mangelhaft, kann der Auftraggeber wegen der Mängel nur Einbehalte vom Werklohn des Auftragnehmers vornehmen, der für das mängelbehaftete Bauvorhaben gezahlt werden soll.
Der Auftraggeber kann grundsätzlich einen Einbehalt vom Werklohn des Auftragnehmers vornehmen, wenn dieser mangelhaft geleistet hat. Das sieht sowohl die VOB/B als auch das BGB-Werkvertragsrecht vor. Bei Abschlagsrechnungen ist es ohnehin so, dass Zahlungen nur in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung vom Auftraggeber zu erfolgen haben. Ist die abgerechnete Leistung mangelhaft, so ist sie nicht vollwertig, d.h. in Höhe der Kosten einer Mängelbeseitigung weniger „wert“. Hinzu kommt, dass der Auftraggeber – um den Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung zu bewegen – noch einen „Druckzuschlag“ erheben kann, so dass er einen Einbehalt bis zur Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten vornehmen kann….“
Quelle und Volltext: meistertipp.de