1. Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer sagt (nur) zu, aus von ihm zu besorgendem Material das Werk zu erstellen.
2. Der Einbau einer Fensteranlage ist nicht als Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) anzusehen.
3. Ein Werkunternehmer wird allein durch Verwendung von Zulieferteilen nicht zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG. Stellt er ein Bauwerk her und setzt er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten lediglich zusammen, haftet er nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.
4. Der bloße Eindruck eines Bestellers, der von ihm beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, reicht als Anknüpfungspunkt für eine Haftung nach dem ProdHaftG nicht aus.
Quelle und Volltext: ibr-online.de