1. Das Zumauern einer gemeinschaftlichen Flurfläche einer Wohnungseigentumsanlage zur Optimierung des eigenen Teileigentums ist unzulässig.
2. Ein „faktisches Sondernutzungsrecht“ oder „faktisches Alleingebrauchsrecht“ ist i.d.R. nicht anzuerkennen.
3. Die eigenmächtige Entfernung einer jahrelang zugeschweißten Tür zwischen verschiedenen Gemeinschafts-Flurbereichen und die Zumauerung dieser Türöffnung stellt eine erhebliche Änderung im Vergleich zum vorherigen Zustand dar.
4. „Bauliche Abgeschlossenheit“ kann auch dann vorliegen, wenn das Teileigentum durch eine Gemeinschafts-Flurfläche räumlich-faktisch geteilt ist.
Quelle und Volltext: ibr-online.de