Karlsruhe: „….Der Fall: Ein Trockenbauer hatte Innenputzarbeiten ausgeführt. Eine Eintragung bei der Handwerkskammer konnte der Betrieb nicht vorweisen. Der Fall landete vor dem Amtsgericht Karlsruhe. Wie die Handwerkskammer Karlsruhe mitteilt, argumentierte der Beschuldigte vor Gericht, dass er von der Meisterpflicht nichts gewusst habe.
Das Urteil: Doch das half ihm nicht. Das Amtsgericht Karlsruhe (Az. 9 OWi 750 Js 10594/19) entschied, dass das zulassungspflichtige Stuckateurhandwerk nur von Betrieben ausgeübt werden darf, die mit diesem Handwerk in der Handwerksrolle eingetragen sind. Der Verstoß gegen die Vorgabe brachte dem Betrieb eine Geldbuße von 20.000 Euro ein….
Quelle und Volltext: handwerk.com