1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie nicht der vereinbarten Beschaffenheit oder den anerkannten Regeln der Technik entspricht oder nicht zweckentsprechend und funktionstauglich ist.
2. Eine Leistung, die trotz Einhaltung der einschlägigen DIN-Normen nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist mangelhaft. Denn DIN-Normen können hinter den anerkannten Regeln der Technik zurückbleiben.
3. Ein Mietausfallschaden ist als ein “weitergehender” Schaden ersatzfähig.
Quelle und Volltext: ibr-online.de