„…Die Vorschrift regelt nur die Begrenzung der Modernisierungsmieterhöhungen in den Fällen, die Modernisierungen mittels Einbaus oder Aufstellung einer Heizungsanlage zum Zwecke der Inbetriebnahme in einem Gebäude betreffen und in denen die Voraussetzungen des § 555b Nr. 1 oder Nr. 1a BGB vorliegen.
Für den Vermieter, der sich für eine Mieterhöhung nach § 559 BGB entscheidet, soll ebenfalls die in § 559e BGB (neu) geregelte Kappungsgrenze in Höhe von 50 Cent/m² gelten.
Verwunderlich erscheint möglicherweise, dass der neue Modernisierungstatbestand des § 555b Nr.1a BGB (neu) nicht in Absatz 1 des § 559 BGB eingefügt worden ist. Der Einbau einer neuen Anlage, die den Anforderungen des § 3 Nr. 14a GEG (neu) entspricht, berechtigt also für sich genommen nicht zu einer Mieterhöhung nach Modernisierung gemäß § 559 BGB.
Für den Weg über § 559 BGB ist es etwa erforderlich, dass mit dem Einbau der neuen oder angepassten Heizungsanlage über 65% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme mit erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugt wird und dadurch Endenergie nach § 555b Nr. 1 BGB eingespart wird. Dies würde zu einer Mieterhöhung nach § 559 BGB berechtigen….“
Quelle und Volltext: juris.de