Deutschland: „…Ein gestörter Bauablauf liegt vor, wenn der tatsächliche Baufortschritt vom ursprünglich vertraglich geschuldeten Ablauf abweicht. Die Ursachen dafür sind vielfältig: Änderungen des Bau-Solls, verspätete Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers, nicht rechtzeitig übergebene Vorleistungen, widrige Witterung, Materialengpässe oder auch äußere Einflüsse wie politische Entscheidungen oder Pandemien. Aus rechtlicher Sicht kommen bei gestörten Bauabläufen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht, deren technische Voraussetzungen der Sachverständige im Gutachten nachvollziehbar darstellen muss.
So regelt § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B Ansprüche auf Vergütungsanpassung oder zusätzliche Vergütung bei Anordnung geänderter oder zusätzlicher Leistungen. Für das Gerichtsgutachten bedeutet dies, dass der Sachverständige präzise herausarbeiten muss, ob und in welchem Umfang solche geänderten oder zusätzlichen Leistungen tatsächlich angeordnet wurden und ob diese Änderungen ursächlich für eine Bauzeitverschiebung waren….“
Quelle und Volltext: bausv.online