„…Sachverständiger ist, wer auf einem bestimmten Fachgebiet aufgrund seiner Ausbildung und seiner praktischen Erfahrung besondere Kenntnisse vorweist.
Ausgehend hiervon und von der Definition des gerichtlichen Sachverständigen als »Person, die im Einzelfall als Beweismittel und als Helfer des Richters zur Entscheidung eines gerichtlichen Bauprozesses herangezogen wird, sowie von dessen Beschreibung durch den Bundesgerichtshof als »Dritter, der nur seine besondere Sachkunde dem Gericht für die Entscheidung unterbreiten und zur Verfügung stellen soll, könnte man den Rückschluss ziehen, dass Sachverständige keine juristischen Grundkenntnisse benötigen, die über die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften, die seine Beauftragung und Gutachtenerstattung regeln, hinausgehen.
Der Gesetzgeber widmete dem Sachverständigen als gerichtlichem Beweismittel in den §§ 402 bis 414 ZPO fünfzehn Normen in der Reihe der Beweismittel der ZPO. Ist es ausreichend, wenn der Sachverständige diese kennt und anwendet?
Wenn er weiß, dass es seine Aufgabe ist, dem Gericht mittels seines Gutachtens auf der Grundlage der von ihm getroffenen Feststellungen Fachwissen zu vermitteln, was im Ergebnis in eine Bewertung einfließt? Dass er gemäß § 403 ZPO (nur) die im Beweisthema genannten Punkte zu begutachten und sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten hat (§ 410 ZPO)…“
Quelle und Volltext: bausv.online