Münster: „…Die Kläger sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich einer Denkmalbereichssatzung. Die Gebäude sind nicht in die Denkmalliste der Beklagten eingetragen. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen für das teilweise innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Denkmalbereichssatzung belegene Vorhabengrundstück eine Baugenehmigung für eine Wohnanlage nebst Tiefgarage. Die Kläger beriefen sich unter anderem auf einen denkmalrechtlichen Abwehranspruch.
Die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Aus der Denkmalbereichssatzung ergebe sich kein Nachbarrecht der Kläger….“
Quelle und Volltext: juris.de