Nachbessern hilft nicht: Auftragnehmer muss Werk neu herstellen!
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1, § 633
- Nach Scheitern oder Entbehrlichkeit der Nachbesserung liegt das Wahlrecht über die weiteren Mängelrechte beim Auftraggeber. Es stellt für den Auftragnehmer keinen Nachteil dar, ob insgesamt Vorschuss, insgesamt Schadensersatz oder aufgeteilt Schadensersatz und Vorschuss verlangt wird.
- Können Defizite in der geschuldeten Konstruktion durch Nachbesserungsarbeiten nicht beseitigt werden, muss der Auftragnehmer das Werk neu herstellen.
OLG München, Beschluss vom 16.05.2017 – 28 U 306/17 Bau
vorhergehend:
OLG München, 04.04.2017 – 28 U 306/17 Bau
LG München II, 21.12.2016 – 5 O 853/16 Bau
nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 10.01.2018 – VII ZR 137/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Quelle und Volltext: ibr-online.de