„…In allen deutschen Bundesländern gilt der Sonntag oder Feiertag als Ruhetag, an dem die Feiertagsruhe einzuhalten ist. Das bedeutet, dass öffentliche Arbeiten, die Lärm verursachen, verboten sind. Die Ruhezeit im Rahmen von 0 Uhr bis 24 Uhr ist demnach einzuhalten. Dieser Passus ist sogar im Gesetz verankert und in der FSchVO des jeweiligen Bundeslandes (Feiertagsschutzverordnung) festgehalten. Dieses soll gewährleisten, dass sich Nachbarn und Mitmenschen in nächster Nähe nicht durch Arbeiten gestört fühlen.
Arbeiten, die Sie in der Wohnung oder in Ihrem Haus erledigen, fallen nicht unter dieses Gesetz. Sie können also sorgenfrei Ihre Wäsche waschen, Staubsaugen oder Ihre Fenster von innen putzen.
Wenn Sie Ihre Fenster jedoch von außen putzen, könnten sich Nachbarn oder andere Mitmenschen an Ihrem Putzverhalten stören – vor allem dann, wenn Sie einen Fenstersauger oder Fensterabzieher benutzen….“
Quelle und Volltext: focus.de